CBD Blüten Deutschland

Im Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) Anlage I (zu § 1 Abs. 1) sind alle nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgelistet. Darunter zählt grundsätzlich auch Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) aber es gibt Ausnahmen:

a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen (kurz EU-Nutzhanf), die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen *Zwecken* dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf) oder
e) zu den in Anlage III bezeichneten Zwecken –
Zu Anlage III – verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel:
Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) – nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind.

*Ergänzend ist anzumerken, dass der ZWECK nur näher bestimmt wird, dass dieser nicht missbräuchlich ist, d.h. der Zweck bestimmt an dieser Gesetzesstelle über die Legalität des Hanfproduktes (dies bestätigte erstmals in einem Verfahren “Green Pioneers” 2023 auch ein Amtsrichter in Fulda) und es muss nicht, wie von Staatsanwaltschaften frei sowie falsch interpretiert wird, der Missbrauch zu Rauschzwecken immer ausgeschlossen werden (das sind 2 unterschiedliche Grundsätze und haben jeweils eine andere Bedeutung) – anders gesagt:

Der Zweck muss nicht missbräuchlich sein – aber NICHT das Produkt selbst!

Beispiele für Nutzhanf:
Hanfprodukt A wird als Rauschprodukt beworben = illegal
Hanfprodukt B wird als Räucherprodukt beworben = legal

Außerdem ist die Abgabe von Nutzhanf zu gewerblichen Zwecken bereits in DE (lt. BGH-Urteil vom 24.03.2021) erfüllt, wenn der Händler Hanfprodukte gewerblich z.B. an Endverbraucher abgibt/verkauft.

Nachweisgrenze für THC-haltige Lebensmittel in Deutschland

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/kennzeichnung-und-inhaltsstoffe/hanfhaltige-lebensmittel-12881 von der Verbraucherzentrale, Stand vom 01.09.2016

Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) hat bereits im Jahr 2000 THC-Richtwerte für Lebensmittel abgeleitet. Sie sind zu Orientierung für die Hersteller und die Lebensmittelüberwachung gedacht:

– 5 Mikrogramm (µg) je Kilogramm (kg) für nicht alkoholische und alkoholische Getränke
– 5000 µg/kg für Speiseöle
– 150 µg/kg für alle anderen Lebensmittel

Das Bundesinstitut für Risikobewertung erklärt dazu: Würden die Richtwerte eingehalten, sei nach jetzigem Wissensstand nicht damit zu rechnen, dass bedenkliche Wirkungen aufträten. Allerdings betont die Behörde, dass die Richtwerte nur vorläufig seien, da noch nicht endgültig geklärt sei, wie stark einzelne Wirkungen durch THC von der Dosis abhängig seien.

Einen europaweit vereinheitlichten Grenzwert für THC in Lebensmitteln gibt es noch nicht; daher kann der THC-Wert bei Produkten aus dem Ausland zum Teil höher sein.

Nutzhanf ist grundsätzlich in allen EU-Ländern legal, wenn:
Dieser in der EU legal angebaut wurde und/oder der grundlegende THC-Grenzwert 0,2% nicht übersteigt (bald 0,3% Gesamt-THC-Gehalt in der gesamten EU). Außerdem gab es schon mehrere Urteile beim EUGH einmal zu einem Verfahren in Schweden bzgl. dem legalen Nutzhanfanbau und Nutzhanfbesitz (EUGH Urteil 2003 – Schweden Rechtssache C-462/01 – Ulf Hammarsten) sowie zu einem Verfahren (Grundsatzurteil vom 19.11.2020 – EuGH Urteil Frankreich Rechtssache C-663/18 – Kanavape) bzgl. Import von CBD-Extrakten von einem EU-Land in ein anderes EU-Land. Das EUGH hat den Anbau, Transport, Kauf und Verkauf somit sinngemäß für alle EU-Länder als komplett legal angesehen, solange nachweislich nicht die Gesundheit der jeweiligen EU-Bürger beeinträchtigt wird – dies ist bei legalen Hanfblüten nachweislich nicht gegeben, da lt. EUGH Urteil 2003 (Schweden Rechtssache C-462 01) Hanf unter 0,2% THC ausreichend Garantie dafür bietet und bereits in Belgien, Luxemburg und Österreich Hanfblüten reguliert an Endverbraucher abgegeben werden dürfen.

Urteile, Rechtssprechung und Tatsachen

LG Berlin Urteil 6. Strafsenat “Bunte Blüte” vom 30.3.2022 (Quelle: https://www.businessinsider.de/gruenderszene/perspektive/cbd-freispruch-bunte-bluete vom 2022-04-01):
Einleitung – Die Firma “Bunte Blüte” vertrieb seit 2018 Ihre CBD-Blüten über Spätis, Onlineshop sowie andere Verkaufsstellen. Ende 2020 kam es zu einer Anklage. Das Berliner Landgericht lehnte eine Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Hanfblüten-Verkäufer “Bunte Blüte” bereits im August 2021 ab (das Gericht sah keine strafbare Handlung in Bezug auf den CBD-Blüten-Verkauf).
Die Staatsanwaltschaft ließ aber nicht locker und brachte den Fall zum Kammergericht – der höchsten Stufe in der Berliner Gerichtsbarkeit und damit noch über dem Landgericht. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrem erneuten Versuch auf eine Rechtssprechung vom Bundesgerichtshof im März 2021, wonach die Verkäufer von Hanfblütentee verurteilt wurden.
Der Berliner Richter Manfred Seiffe vom Kammergericht Berlin dagegen sprach die Gründer von Bunte Blüte dennoch am 30.3.2022 (zu Recht) frei von dem Vorwurf, bandenmäßigen Rauschgifthandel zu betreiben (das Verfahren läuft noch, da es vom BGH wieder an das Berliner LG für eine erneute Prüfung/Einschätzung zurückgegeben wurde).
Wichtige Ergänzung: Unter anderem war die mengenmäßige Beschränkung pro Kunde pro Tag ausreichend (so wie in unserem Shop), um den Rauschmissbrauch auszuschließen.

Weiteres BGH Urteil vom 23.06.2022 5. Strafsenat bzgl. LG Berlin “Cannabis-Händler, welche neben rauschfähigem Cannabis auch Nutzhanfblüten verkauften”
Der BGH stützt seine falsche Begründung, dass Hanfblüten/CBD-Blüten angeblich ein Suchtstoff seien lt. eines älteren EUGH-Urteils von 2010 bzgl. eines niederländischen Coffeeshops, darin erwähnt: ein Betäubungsmittel auch ist, wenn aus einer Hanfbasis ein Suchtstoff gewonnen wurde (wie z.B. D8THC, D9THC) also einfach gesagt ein THC-Exrakt aus Hanf – man bedenke dabei das die Hanfblüten (CBD-Blüten) selbst dort keine Erwähnung finden und lediglich eigeninterpretativ der rauschfähige THC-Extrakt den Hanfblüten fälschlicherweise vom BGH gleichgesetzt wurde. Jedoch gibt es lt. EUGH-Urteil vom 19.11.2020 (Kanavape) auf den Seiten 9-10 Klarheit über „rohen Hanf“ (gleichbedeutend für Hanfblüten, welche Rohhanf sind), denn darin steht klar, dass roher Nutzhanf nach Art. 34 AEUV in der gesamten EU (also auch Deutschland) frei handelbar ist, wenn keine nachweisliche Schädlichkeit von dem Hanf ausgeht. Die Schädlichkeit ist aber bei der Pflanze als solches schon durch den niedrigen THC-Wert unter 0,2% THC-Gehalt bei Samen und Pflanze (Hanfblüten sind unverarbeitete Pflanzenteile = roher Hanf) garantiert (wortwörtlich “Garantien böten”) nicht gegeben (steht ebenfalls im EUGH-Urteil).
Auf Seite 16 steht weiterhin, dass falls EU-Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung ergreifen, die die Warenverkehrsfreiheit beschränken würden, diese zielführenden Maßnahmen nicht auf „rein hypothetischen Erwägungen“ beruhen dürfen – darauf wies auch der 6. Strafsenat in dem Bunte Blüte Urteil hin (welche vorinstanzlich mehrfach freigesprochen wurden). Die absurde, völlig unrealistische Brownietheorie aus dem Hanfbarprozess ist genau eine rein hypothetische Betrachtung … man könnte Hanf angeblich als Brownie missbrauchen. Die Ausgangssubstanz (Hanfblüte) selbst bietet aber eben keine unmittelbare Rauschmöglichkeit. Im Gegenteil: nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wirkt CBD als Agonist dem THC in unserem Körper entgegen, da CBD sich ebenfalls an bestimmte Rezeptoren binden kann, wo auch THC sich anbinden würde. Die bei Nutzhanf übliche Ratio von 25:1 bis 30:1 (CBD zu THC) würde sowieso keinen Rausch mit 15g Hanfblütenbrownie verursachen, da lediglich dabei der reine THC-Gehalt als minimale Rauschdosis angenommen wurde, jedoch die z.B. 30-fach stärke CBD-Wirkung der somit verminderten THC-Wirkung komplett entgegensteht. Aber selbst wenn man der Brownietheorie folgen würde, hatte bereits die Rechtmedizin der UNI Freiburg ein toxikologisches Gutachten zur Hanfbrownietheorie erstellt, worin zwar mit 15g bei der Annahme des Gesamt-THC-Wertes (also THC + 0,878*THCA = Gesamt-THC) von 0,2% in Nutzhanfblüten eine gesamte Rein-THC-Menge von 30mg unter Laborbedingungen ergeben würde, was zwar isoliert betrachtet theoretisch einen Rausch verursachen könnte ABER im letzten Absatz steht auch sinngemäß: aufgrund der benötigten Menge, der hohen Kosten und auch der Schwierigkeit des Konsums (man müsste den Brownie mit allen verwendeten Pflanzenteilen essen, damit kein THC verloren geht) das der Missbrauch „fernliegend“ = unrealistisch ist – also entgegen dieses BGH-Urteils „allgemein bekannt“ sei und genau diese „allgemein bekannt sei“-Falschinformation als Grundlage dient, das deutsches Recht an der Stelle die europäische Warenverkehrsfreiheit (AEUV Art. 34) beschränken darf – dieser Fehler kann und darf nicht für eine strafrechtliche Beurteilung herangezogen werden!

Auch in den beiden Fälle bzgl. des Hanfteeverkaufes wurden die Fa. Lidl und Landwirt Rehm im Prinzip freigesprochen, da die behördlichen Bemühungen bereits vor einer möglichen Verhandlung bedingungslos durch die jeweiligen Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Auch ein langjähriges Verfahren wegen Hanfblütenverkauf gegen uns wurde letztendlich 2023 eingestellt.

Fazit:
Deutschland hat ein veraltetes BTMG vor allem in Bezug auf Nutzhanf und dessen Ausnahmeregelung, denn dieses verstößt schon lange (ca. 20 Jahre) gegen europäisches Recht sowie höchstrichtliche Rechtssprechung, da das europäische Gesetz bzw. dessen Verordnungen sowie die Urteile den/m deutschen Recht/Urteilen übergeordnet sind (siehe Grundsatzurteil EUGH von 1979 – REWE gegen damalige Bundesmonopolverwaltung für Branntwein bzw. Finanzkasse Hessen) – diese Erwähnung befindet sich ebenfalls im Hanf-Grundsatzurteil vom November 2020 in der Urteilsbegründung bzgl. des Verkaufes von Hanfextrakten (unter 0,2% THC) in der EU. Somit sind und waren Hanfblüten unter 0,2% Gesamt-THC schon seit der Wiedereinführung 1996 des Hanfes in die EU komplett legal – dies hatte auch am 23.06.2021 der französische Kassationshof (das höchste Gericht in Frankreich) nach dem EUGH-Urteil (Kanavape) insbesondere für Hanfblüten festgestellt. Das gleiche gilt gemäß dem EUGH-Urteil (Schweden/Hammarsten – Rechtssache 462/01 ) von 2003 welches besagt, dass keine nationale Regelung den Anbau und den Besitz von Nutzhanf verbieten darf! Auch im Generalschlussantrag, welcher zum EUGH-Urteil (Schweden/Hammarsten) führte, wurde von der EU-Kommission bestätigt, dass Industriehanf kein Betäubungsmittel/Suchtstoff gemäß der internationalen Verträge ist (Nutzhanf ≠ Cannabis).

Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist – dies wurde lediglich im Vorfeld meiner Unternehmung mit mehreren Rechtsberatern und sehr umfangreichen Recherchen abgeklärt.